ZWEITER TEIL
Einwohner und Bürger der Gemeinde

§ 10 Rechtsstellung der Einwohner.
(1) Einwohner der Gemeinde ist jeder, der in der Gemeinde wohnt.
(2) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten mitzutragen.
(3) Wer in der Gemeinde ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, die für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für seinen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen.
(4) Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die nach Absatz 3 gleichgestellten Personen für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen verpflichten, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen. Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der Mitwirkung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 11 Unterrichtung und Beratung der Einwohner.
(1) Die Gemeinde informiert ihre Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises.
(2) Über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.
(3) Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.

§ 12 Petitionsrecht.
(1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuß bilden.

§ 13 Hilfe in Verwaltungsverfahren.
(1) Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung das Landratsamt oder das Regierungspräsidium zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht berechtigt.
(2) Die Gemeinden sollen Anträge und Erklärungen, die beim Landratsamt oder beim Regierungspräsidium einzureichen sind, entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt hinsichtlich der Wahrung von Fristen als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.
(3) Die Gemeinden haben häufig benötigte Vordrucke, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereit zu halten.

§ 14 Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Anlagen zur Wasserversorgung, Ableitung und Reinigung von Abwasser, Fernwärmeversorgung und ähnliche dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der Bestattungseinrichtungen, der Abfallbeseitigungseinrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.
(2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.

§ 15 Bürger der Gemeinde.
(1) Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
(2) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht aller Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten.
(3) Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde; im übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer in der bisherigen Gemeinde angerechnet.
(4) Auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die Gemeinden die Rechte der Bürger sorbischer Nationalität. Die Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und Sprache durch Satzung. Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung der Gemeinden und Gemeindeteile sowie der öffentlichen Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken.

§ 16 Wahlrecht.
(1) Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs I und 3 gilt entsprechend.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,
1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt.

§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit.
(1) Die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten sind verpflichtet. eine ehrenamtliche Tatigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Gemeinderat die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten zur ehrenamtlichen Tatigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

§ 18 Ablehnung ehrenamtlicher Tatigkeit.
(1) Der Bürger und der nach § 16 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigte kann eine ehrenamtliche Tatigkeit aus wichtigem Grund ablehnen oder deren Beendigung verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte
1. älter als 65 Jahre ist,
2. anhaltend krank ist,
3. zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,
4. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tatigkeit in seiner Berufsoder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
5. ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tatigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.

§ 19 Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger.
(1) Wer eine ehrenamtliche Tatigkeit ausübt, muß die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig und verantwortungsbewußt erfüllen.
(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach §16 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigte ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tatigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Gemeinderäte und Ortschaftsräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat kann einem Bürger und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt, einer Verpflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ordnungsgeld bis zu 1 000 DM auferlegen.

§ 20 Ausschluß wegen Befangenheit.
(1) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. seinem Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person,
5. einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß kein Interessenwiderstreit besteht,
6. einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades allein oder gemeinsam mindestens 10 vom Hundert der Anteile gehören,
7. einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag ausübt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt.
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Bürgermeister.
(4) Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muß die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.
(5) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze l oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen worden ist. Der Beschluß gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustandegekommen. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend.

§ 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Saaung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, daß für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.
(3) Ehrenamtlich tätigen Bürgern und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.

§ 22 Einwohnerversammlung.
(1) Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Einwohnerversammlungen können auf Gemeindeteile beschränkt werden.Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung unter ortsüblicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, sofem der Gemeinderat nicht eines seiner Mitglieder damit beauftragt. Gemeinderäte und Bürgermeister sollen den Einwohnern für Fragen zur Verfügung stehen.
(2) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muß unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muß von mindestens 10 vom Hundert der Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen.
(3) Die Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen. Die Erörterung einer Angelegenheit in einer Einwohnerversammlung kann innerhalb eines Jahres erneut nur dann beantragt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(4) Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung der Vorschläge und Anregungen ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

§ 23 Einwohnerantrag.
(1) Der Gemeinderat muß Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In dem Einwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.

§ 24 Bürgerentscheid.
(1) In Gemeindeangelegenheiten können die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten über eine zur Abstimmung gestellte Frage entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt.
(2) Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig ist. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4. Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte,
5. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse,
6. Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8. Anträge, die gesetzwidnge Ziele verfolgen.
(3) Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(4) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluß des Gemeinderats gleich. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

§ 25 Bürgerbegehren.
(1) Die Durchfuhrung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muß mindestens von 15 vom Hundert der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.
(2) Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
(3) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Gemeinderats nicht mehr getroffen werden.

§ 26 Ehrenbürgerrecht.
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Gemeinde oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Gemeinderats aberkannt werden.