ZWEITER TEIL Einwohner und Bürger der
Gemeinde
§ 10 Rechtsstellung der Einwohner.
(1) Einwohner der Gemeinde ist jeder, der in der Gemeinde
wohnt. (2) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen
Grundsätzen zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten
mitzutragen. (3) Wer in der Gemeinde ein Grundstück besitzt oder ein
Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im Rahmen der bestehenden
Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu
benutzen, die für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und
verpflichtet, für seinen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den
Gemeindelasten beizutragen. (4) Durch Satzung können die Gemeinden ihre
Einwohner und die nach Absatz 3 gleichgestellten Personen für eine
bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in
Notfällen verpflichten, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht
ausreichen. Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die
Dauer der Mitwirkung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die
Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen. (5) Die
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 11
Unterrichtung und Beratung der Einwohner. (1) Die Gemeinde
informiert ihre Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten ihres Wirkungskreises. (2) Über Planungen und Vorhaben
der Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die
sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer
Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu
informieren. (3) Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in
Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.
§
12 Petitionsrecht. (1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit
Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu
wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber
nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von
sechs Wochen ein Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu
erteilen. (2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen,
die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuß
bilden.
§ 13 Hilfe in
Verwaltungsverfahren. (1) Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer
Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von
Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung das
Landratsamt oder das Regierungspräsidium zuständig ist. Zur Rechtsberatung
sind die Gemeinden nicht berechtigt. (2) Die Gemeinden sollen Anträge
und Erklärungen, die beim Landratsamt oder beim Regierungspräsidium
einzureichen sind, entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten. Die
Einreichung bei der Gemeinde gilt hinsichtlich der Wahrung von Fristen als
bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht
entgegensteht. (3) Die Gemeinden haben häufig benötigte Vordrucke, die
ihnen von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereit zu
halten.
§ 14 Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die
Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Anlagen zur Wasserversorgung,
Ableitung und Reinigung von Abwasser, Fernwärmeversorgung und ähnliche dem
öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienende Einrichtungen
(Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der
Bestattungseinrichtungen, der Abfallbeseitigungseinrichtungen und der
Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. (2) Die Satzung kann
bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann
den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte
Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen
beschränken.
§ 15 Bürger der Gemeinde. (1)
Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden
wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er
seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde,
in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird
die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet. (2) Die
verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung der
Gemeinde ist Recht und Pflicht aller Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz
2 Wahlberechtigten. (3) Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in
dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der aufnehmenden oder neugebildeten
Gemeinde; im übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz
1 die Wohndauer in der bisherigen Gemeinde angerechnet. (4) Auf der
Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die
Gemeinden die Rechte der Bürger sorbischer Nationalität. Die Gemeinden des
sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur
und Sprache durch Satzung. Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung
der Gemeinden und Gemeindeteile sowie der öffentlichen Gebäude,
Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken.
§ 16 Wahlrecht. (1) Die Bürger der Gemeinde sind im
Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das
Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Die Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt
und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der
Gemeinde wohnen; § 15 Abs I und 3 gilt entsprechend. (2) Ausgeschlossen
vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist, 1. wer infolge deutschen
Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt, 2. für wen
zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem
Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht
umfaßt.
§ 17 Ehrenamtliche Tätigkeit. (1)
Die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten sind
verpflichtet. eine ehrenamtliche Tatigkeit für die Gemeinde zu übernehmen
und auszuüben. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der
Gemeinderat die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten
zur ehrenamtlichen Tatigkeit; er kann die Bestellung jederzeit
widerrufen.
§ 18 Ablehnung ehrenamtlicher
Tatigkeit. (1) Der Bürger und der nach § 16 Abs. I Satz 2
Wahlberechtigte kann eine ehrenamtliche Tatigkeit aus wichtigem Grund
ablehnen oder deren Beendigung verlangen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2
Wahlberechtigte 1. älter als 65 Jahre ist, 2. anhaltend krank
ist, 3. zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein
anderes Ehrenamt bekleidet hat, 4. durch die Ausübung der
ehrenamtlichen Tatigkeit in seiner Berufsoder Erwerbstätigkeit oder in der
Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird, 5. ein
öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die
ehrenamtliche Tatigkeit hiermit nicht vereinbar ist. (2) Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.
§ 19 Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger. (1) Wer
eine ehrenamtliche Tatigkeit ausübt, muß die ihm übertragenen Aufgaben
uneigennützig und verantwortungsbewußt erfüllen. (2) Der ehrenamtlich
tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach §16 Abs. I Satz 2
Wahlberechtigte ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders
angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis
von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese
Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tatigkeit
fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder
zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die
Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist. (3)
Gemeinderäte und Ortschaftsräte dürfen Ansprüche und Interessen eines
anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als
gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots
vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat. (4) Der
Gemeinderat kann einem Bürger und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2
Wahlberechtigten, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit
ablehnt oder aufgibt, seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt,
einer Verpflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung
entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ordnungsgeld bis zu 1 000 DM
auferlegen.
§ 20 Ausschluß wegen
Befangenheit. (1) Der ehrenamtlich tätige Bürger und der
ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte darf weder
beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits
in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm
selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann: 1. seinem Ehegatten, früheren Ehegatten oder
Verlobten, 2. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum
dritten Grade Verwandten, 3. einem in gerader Linie oder in
Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten, 4. einer von ihm
kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person, 5. einer Person oder
Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den
tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß kein
Interessenwiderstreit besteht, 6. einer Gesellschaft, bei der ihm,
einer in Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades
allein oder gemeinsam mindestens 10 vom Hundert der Anteile gehören, 7.
einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, sofern er diese
Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag
ausübt. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Wahlen zu einer
ehrenamtlichen Tätigkeit, 2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen
Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. (3) Der
ehrenamtlich tätige Bürger und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1
Satz 2 Wahlberechtigte, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit
zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser
Angelegenheit dem Vorsitzenden, sonst dem Bürgermeister mitzuteilen. Ob
ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in
Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei
Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der
Ausschuß, sonst der Bürgermeister. (4) Wer an der Beratung und
Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muß die Sitzung
verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend
bleiben. (5) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder
Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze l oder 4 verletzt worden sind
oder wenn jemand ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen
worden ist. Der Beschluß gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung
oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach
dieser als von Anfang an gültig zustandegekommen. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
und 4 und Satz 3 gilt entsprechend.
§ 21
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Ehrenamtlich tätige
Bürger und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte
haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres
Verdienstausfalls. Durch Saaung können Höchstbeträge oder
Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall
entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, daß für den Zeitaufwand eine
Entschädigung gewährt wird. (2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß
Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse
und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsentschädigung
gewährt wird. (3) Ehrenamtlich tätigen Bürgern und ehrenamtlich tätigen
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten wird Ersatz für Sachschäden in
entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen
gewährt. (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht
übertragbar.
§ 22
Einwohnerversammlung. (1) Allgemein bedeutsame
Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu
diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens einmal im Jahr eine
Einwohnerversammlung anberaumen. Einwohnerversammlungen können auf
Gemeindeteile beschränkt werden.Die Einwohnerversammlung wird vom
Bürgermeister spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung unter
ortsüblicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Den
Vorsitz führt der Bürgermeister, sofem der Gemeinderat nicht eines seiner
Mitglieder damit beauftragt. Gemeinderäte und Bürgermeister sollen den
Einwohnern für Fragen zur Verfügung stehen. (2) Eine
Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern
beantragt wird. Der Antrag muß unter Bezeichnung der zu erörternden
Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muß von
mindestens 10 vom Hundert der Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein geringeres
Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. (3) Die
Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
Antrages durchzuführen. Die Erörterung einer Angelegenheit in einer
Einwohnerversammlung kann innerhalb eines Jahres erneut nur dann beantragt
werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert
hat. (4) Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind
innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu
behandeln. Das Ergebnis der Behandlung der Vorschläge und Anregungen ist
in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
§ 23
Einwohnerantrag. (1) Der Gemeinderat muß Gemeindeangelegenheiten,
für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies
von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Abs. 2, 3 und 4
Satz 2 gilt entsprechend. (2) In dem Einwohnerantrag können bis zu drei
Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind.
Sie sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.
§ 24 Bürgerentscheid. (1) In Gemeindeangelegenheiten
können die Bürger und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten über
eine zur Abstimmung gestellte Frage entscheiden (Bürgerentscheid), wenn
ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt. (2)
Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen durchgeführt werden, für die der
Gemeinderat zuständig ist. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt
über 1. Weisungsaufgaben, 2. Fragen der inneren Organisation der
Gemeindeverwaltung, 3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne, 4.
Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte, 5. Jahresrechnungen und
Jahresabschlüsse, 6. Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des
Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, 7. Entscheidungen in
Rechtsmittelverfahren, 8. Anträge, die gesetzwidnge Ziele
verfolgen. (3) Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne
entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet
wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der
Stimmberechtigten beträgt. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit
nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden. (4) Der
Bürgerentscheid steht einem Beschluß des Gemeinderats gleich. Er kann
innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert
werden. (5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die
Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme
beschließt.
§ 25 Bürgerbegehren. (1) Die
Durchfuhrung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der
Gemeinde und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden
(Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muß mindestens von 15 vom Hundert der
Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten
unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch
nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. Ein Bürgerbegehren darf nur
Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei
Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens
durchgeführt worden ist. (2) Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder
nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie
drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und
Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt
sind. Das Begehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen
durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
enthalten. Richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es
innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des
Beschlusses eingereicht werden. (3) Über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist
ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der
Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Nach der
Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem
widersprechende Entscheidung des Gemeinderats nicht mehr getroffen
werden.
§ 26 Ehrenbürgerrecht. (1) Der
Gemeinderat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung
der Gemeinde oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das
Ehrenbürgerrecht verleihen. (2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem
Grund durch Beschluß des Gemeinderats aberkannt werden.
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